Mit dem durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.7.2015 eingefügten § 87 Abs. 3e S. 3 SGB V wird der Bewertungsausschuss (BewA) verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) Auskunft darüber zu erteilen, ob eine neue Leistung schon zu einer neuen Methode führt, über deren Zulässigkeit zuerst der GBA beschließen muss, oder ob der BewA allein ohne vorherige Richtlinie des GBA durch die Aufnahme der Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) über deren Erbringung zu Lasten der GKV entscheiden kann. Damit sind zugleich schwierige Fragen der Abgrenzung von Methode und Leistung angesprochen, die im Hinblick auf den für das Leistungs- und Leistungserbringungsrecht zentralen Methodenbegriff das BSG immer wieder beschäftigen.
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