Die neue BedarfsplRL 2013 fhrt mit der Neueinteilung der Planungsbereiche und leicht modifizierter Ermittlung der Bedarfsdeckung zu Rechtsunsicherheiten trotz doch gleichbleibender Grundstruktur und ber 20-jhriger Rechtsprechung zur Bedarfsplanung. Anhand einer krzlich vor dem SG Marburg verhandelten Klage sollen einige neue Probleme aufgezeigt werden. Im Einzelnen sollen anhand einer Sonderbedarfszulassung Probleme aufgrund der Gre der Planungsbereiche innerhalb der spezialisierten und gesonderten fachrztlichen Versorgung und der Bercksichtigung von Ermchtigungen bei der Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades thematisiert werden. Aus Letzterem folgt zwangslufig die Frage, ob weiterhin der Vorrang der Sonderbedarfszulassung vor einer bedarfsabhngigen Ermchtigung gilt. Abschlieend wird kurz auf die nderung des Tatbestands der Sonderbedarfszulassung eingegangen.
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