Inhalt » Archiv » Ausgabe 12/2004 » Das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V – Requiescat in pace

Das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V – Requiescat in pace

Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist ein Kostendämpfungsgesetz, durch das – bis zu einer grundlegenden Strukturreform – eine kurzfristige Senkung der Beitragssätze in der GKV erreicht werden soll. Die Philosophie des GMG ist insofern simpel: Der vor dem Inkrafttreten des GMG bestehende Leistungskatalog hätte nur um den Preis höherer Beitragssätze aufrechterhalten werden können. Allein durch die Herausnahme des Sterbegeldes aus dem Leistungskatalog der GKV soll eine Entlastung von jährlich 400 Mio. € realisiert werden (BT-Drs. 15/1525 S. 171). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers und der Ansicht der GKV trat die Streichung des Sterbegeldes bereits zum 1.1.2004 in Kraft. Einer anderen Ansicht zum Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen hängen unter anderem verschiedene Städte und Gemeinden an, die hierzu bereits mehrere Klageverfahren anhängig gemacht haben. Danach bestehe der Anspruch auf Sterbegeld wegen eines gesetzestechnischen Fehlers jedenfalls bis zum 31. 12. 2004 fort. Im Folgenden wird diese Position kritisch bewertet.

Seiten 322 - 323

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.KrVdigital.de/KRV.12.2004.322

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