Inhalt » Archiv » Ausgabe 09/2005 » Arzneimittel aus dem Ruder

Arzneimittel aus dem Ruder

Information und Beratung reichen nicht aus

„Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig.“ Diese schlichte aber prägnante Formulierung leitet den § 29 des Bundesmantelvertrages Ärzte ein. Sie gewährleistet einerseits die vielfach beschworene ärztliche Therapiefreiheit, bedeutet andererseits aber auch die Übernahme von Verantwortung – insbesondere für eine wirtschaftliche, ausreichende und zweckmäßige Arzneimittelverordnung. Dieser Verantwortung scheinen sich die Vertreter der Kassenärzte auf der Bundesebene derzeit nicht konsequent stellen zu wollen.

Seiten 238 - 239

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.KrVdigital.de/KRV.09.2005.238

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