| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2026.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-08 |
Der Beitrag analysiert die nunmehr dritte legislative Neuerung einer sog. Bereichsausnahme von der Fusionskontrolle zugunsten von Krankenhauszusammenschlssen innerhalb von fnf Jahren. Es zeigt sich, dass sich bedeutende materielle und verfahrensmige nderungen ergeben, auf die sich die Praxis, die von der Regelung regen Gebrauch macht, rasch einstellen muss.
Mit den Entscheidungen vom Mrz 2023 und Mai 2024 macht das BSG die Patientenverlegung zum Rechtfertigungsfall. 109 Abs. 4 S. 2 SGB V gilt als Kontinuittsgebot: Weiterbehandlung ist Normalfall, Verlegung begrndungspflichtige Abweichung. Den sachlichen Grund muss das Krankenhaus darlegen, die Mehrkosten die Krankenkasse beweisen. Die Brisanz liegt in der Organisationsform: Verlegungen entstehen verteilt, die Haftung bndelt sich beim zugelassenen Krankenhaus.
Strafrechtliche Risiken bestehen fr Akteure bei Be- und Nichtbehandlung von Patienten sowie bei Manahmen, die in die Freiheit der Patienten eingreifen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Aachen zeigt, dass auch Nichtstun zum Risiko werden kann. So verurteilte das Landgericht Aachen ausweislich eines Presseberichtes einen Betreuer zu vier Jahren Haft wegen Ttung durch Unterlassen, das Strafverfahren gegen den Arzt ist wohl noch anhngig, nachdem sich eine Patientin / Betreute nach der Krankenhausentlassung selbst gettet hatte.
BSG, Urteil vom 29. Oktober 2025 B 1 KR 11/24 R
BSG, Urteil vom 29. Oktober 2025 B 1 KR 4/24 R
BSG, Urteil vom 13. November 2025 B 3 KR 4/24 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2026 L 4 KR 159/19
BSG, Urteil vom 13. November 2025 B 12 BA 4/23 R
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2026 L 4 KA 1/25
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Mrz 2026 L 6 P 37/25
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