DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-12-18 |
Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) am 1. Januar 1996 werden die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr durch einen ehrenamtlichen Vorstand und einen hauptamtlichen Geschäftsführer verwaltet, sondern nur noch durch einen hauptamtlichen Vorstand. Während die bis dahin auf Dauer gewählten Geschäftsführer der meisten Krankenkassen aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen nach beamtenrechtlichen Maßstäben bezahlt wurden, strich der Gesetzgeber mit dem GSG diese Vorschriften ersatzlos. Die Vergütung der auf sechs Jahre gewählten Vorstände ist daher nicht explizit geregelt und insoweit, dem ersten Anschein nach, freigegeben. Die in der Folge eingetretene Entwicklung hat vor allem die Aufsichtsbehörden beschäftigt, daneben aber auch den Gesetzgeber, den Bundesrechnungshof und die Gerichte auf den Plan gerufen.
Compliance ist in aller Munde, insbesondere das Wirtschaftsstrafrecht scheint eine Domäne dafür zu sein. Bei näherer Betrachtung handelt es sich aber nicht zwangsläufig um eine hochaktuelle Debatte und keinesfalls ist Compliance bloß von wirtschaftlich agierenden Akteuren einzufordern. Vielmehr ist sie im Gesundheitssektor ebenfalls herzustellen. In dieser Hinsicht soll im Folgenden ein ebenso dogmatisch fundierter wie hoffentlich praktisch hilfreicher Überblick über Compliance im Gesundheitswesen geboten werden und dabei ebenso Grundlagen wie aktuelle Entwicklungen zu Wort kommen.
Aufgrund der stetigen Ausgabensteigerungen der gesetzlichen Krankenversicherungen sowie der generellen Unzufriedenheit von Ärzten über eine angemessene Vergütung sind neue Wege bei der Finanzierung der Gesundheit zu überlegen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Versorgungsqualität für die gesetzlich Krankenversicherten hat. Die neue Hilfsmittel-Richtlinie hat dabei einen ersten Schritt vollzogen, indem sie die Folgeversorgung für Hörgeräte nicht dem Verordnungsmonopol der Ärzte unterstellt. Das „Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung“ geht mit einem neuen § 33 Abs. 5a SGB V noch einen Schritt weiter, indem es grundsätzlich für Hilfsmittel sowohl bei der Erst- wie auch bei Folgeversorgungen einen Verordnungsverzicht rechtlich festlegt. Diese Neuerungen setzen die gesetzlichen Krankenkassen unter den Zugzwang die neugeschaffenen Freiräume auch für sich und ihre Versicherten zu nutzen.
+++ Umsatzsteuer – BMF-Schreiben vom 14. 11. 2012 +++
„Bürgernahe Effizienz“ sei „das Verhältnis von Nutzen und dem Aufwand, der zu dessen Erreichung notwendig ist“, um in seiner konkreten Ausgestaltung gerade im Sozialrecht – als existenzsicherndem Bürgerrecht – dem rechtsuchenden Bürger zu dienen. Mit dieser Umschreibung des Themas der 44. Richterwoche am Bundessozialgericht in Kassel eröffnete der Präsident des Bundessozialgerichts Peter Masuch das alljährlich in guter Tradition stattfindende Treffen, das im Jahre 1969 vom damaligen Präsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Georg Paul Wannagat ins Leben gerufen worden war, und begrüßte die Vortragenden, die Ehrengäste und die große Anzahl der Teilnehmenden an diesem „Familientreffen aller Instanzen“ aus dem gesamten Bundesgebiet.
„Das Sozialrecht für ein längeres Leben“ war das Thema der diesjährigen Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V. am 11. und 12. Oktober 2012 in Mannheim, die Prof. Dr. Rainer Schlegel (Vorsitzender der Vorstands der Deutschen Sozialrechtsverbandes e.V.; Ministerialdirektor im Bundesministerium für Arbeit und Soziales) mit den Worten einleitete: „Man möchte hinzufügen: ohne gesundheitliche und finanzielle Sorgen“. Aufgrund der schrumpfenden und älter werdenden Bevölkerung komme es zu einer verstärkten Nachfrage nach älteren Arbeitnehmern, so dass man sich folgenden Fragen zu stellen habe: Werden die älteren Arbeitnehmer bis zum Rentenalter arbeiten können? Und was ist mit denen die das nicht können? Nicht nur die Politik müsse sich in dem Zusammenhang die Frage gefallen lasse, ob sie die nötige Kraft aufbringe, um die notwendigen Veränderungen auf die Beine zu stellen, sondern auch die Sozialpartner seien – aufgrund der an ihre Grenze kommenden Handlungsfähigkeit des Staates – zur Initiative aufgerufen.
EuGH, Urteil vom 15. 11. 2012 – C-174/11
Kosten und Sachaufwand des Betriebs- und Personalrates, Freistellungsanspruch des Betriebsrates, Haftung des Betriebsratsmitgliedes
§ 40 BetrVG, § 44 BPersVG, § 179 BGB
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen untereinander, Wettbewerb, irreführende Werbung mit Testergebnissen, Unterlassungsanspruch
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG
OLG Köln, Urteil vom 21.11.2012 – 16 U 80/12
(Vorinstanz: Landgericht Köln, 37 O 284/11)
+++ Rechtssymposium des Gemeinsamen Bundesausschusses am 16. Januar 2013 +++ 14. Deutsch-Österreichische Sozialrechtsgespräche am 24. und 25. Januar 2013 +++ Tagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes am 25. und 26. Februar 2013 +++
Behrends/Gerdelmann
Krankenhaus-Rechtsprechung (KRS)
Ergänzbare Sammlung der Entscheidungen aus dem gesamten Krankenhauswesen
Herausgegeben von Dr. jur. Behrend Behrends und Dr. rer. pol. Werner Gerdelmann †
Lesetipps zum Sozial- und Arbeitsrecht aus ESV-Zeitschriften
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