DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-14 |
Das nicht nur praktisch, sondern auch dogmatisch spannende Gebiet des Krankenhausrechts ist eher selten Gegenstand rechtswissenschaftlicher Bemühungen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass einige zentrale Auslegungsprobleme des Krankenhausrechts einer abschließenden Klärung harren, auch wenn die Praxis sowie die sie kommentierende Literatur in dieser Hinsicht bereits etliche rechtliche Herausforderungen erfolgreich bewältigt haben.
Im BTHG ist ab dem 1.1.2018 das Recht auf Selbstbeschaffung im Falle einer verzögerten Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe weiterentwickelt worden. Es bestehen jetzt zeitliche Vorgaben für das Entscheidungsverfahren, die beantragte Leistung gilt bei unbegründeter Versäumung der Entscheidungsfrist als genehmigt und vor allem ist das Kostenrisiko im Falle einer fehlerhaften Selbstbeschaffung in gewissem Umfang auf die Träger verlagert worden ist, denn der Leistungsberechtigte genießt insoweit Vertrauensschutz nach den für die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte geltenden Maßstäben.
Der Beitrag befasst sich mit nichtärztlichem Fremdbesitz von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und den daraus resultierenden rechtlichen Fragestellungen. Da neues Fremdkapital auf dem Gesundheitsmarkt von etablierten Akteuren, allen voran den niedergelassenen Vertragsärzten, immer als Angriff auf die eigene Berufsausübung und Selbstständigkeit gesehen wird, ist die politische Debatte aufgeheizt. Spürbar wurde dies auch im Gesetzgebungsprozess um das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz. Teil 1 befasst sich mit einer chronologischen Darstellung der Rechts- und Gestaltungsgrundlagen für nichtärztlichen Fremdbesitz.
„Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.“ So hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4.6.2019 entschieden. Dieses Urteil fügt sich zwanglos ein in die überwiegende ständige obergerichtliche Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht hochqualifizierter Mitarbeiter und überrascht daher nicht. Ärzte im Krankenhaus waren dabei immer wieder im Fokus. Besondere Aufmerksamkeit kam vormals den Notärzten zu.
BSG, Urteil vom 28.5.2019 – B 1 A 1/18 R –
BSG, Urteil vom 15.5.2019 – B 6 KA 63/17 R –
BSG, Urteil vom 15.5.2019 – B 6 KA 57/17 R –
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