| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-08-16 |
Der Einsatz von Honorarrzten in Kliniken hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Trotz der weiten Verbreitung dieser Vertragsgestaltung in der Praxis bestehen groe Unsicherheiten hinsichtlich der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Honorarrzten. Die Sozialversicherungstrger und auch die Finanzmter prfen verstrkt in Kliniken, um Flle von Scheinselbststndigkeit in diesem Bereich aufzudecken. Die (wenigen) bislang vorliegenden Urteile der Sozialgerichte legen sehr unterschiedliche Mastbe an die Selbststndigkeit von Honorarrzten an. Eine hchstrichterliche Klrung steht noch aus. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Abgrenzungskriterien zwischen selbststndiger Ttigkeit und abhngiger Beschftigung von Honorarrzten. Auerdem werden die Rechtsfolgen der Scheinselbststndigkeit sowie Mglichkeiten einer Absicherung der Beteiligten aufgezeigt.
Sptestens seit der Entscheidung des EuGH im Jahr 2007 zur ffentlichen Auftraggebereigenschaft von gesetzlichen Krankenkassen hat das Vergaberecht auch im Gesundheitswesen Einzug gehalten. Das Vergaberecht ist auf der einen Seite als ntzliches und erfolgversprechendes Instrument zur Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen, namentlich auf Seiten der gesetzlichen Krankenversicherungen anerkannt. Auf der anderen Seite werden Ausschreibungen im Gesundheitssektor von den pharmazeutischen Unternehmen mit Argwohn betrachtet. Vor allem den hufig widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist es geschuldet, dass es im Sozialvergaberecht in jngerer Zeit zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, in denen diverse Fragen geklrt wurden, andere Fragen jedoch weiterhin offen geblieben sind. Der nachfolgende Beitrag gibt einen berblick ber die aktuellen Entwicklungen im Sozialvergaberecht.
Die GKV ermglicht eine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern. Bei den Ehepartnern betrifft dies hauptschlich Frauen. Whrend die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern gesellschaftlich als weitgehend akzeptiert und gewnscht gilt, steht diese im Fall von Ehepartnern bereits seit mehr als 35 Jahren zur Diskussion wurde bisher aber nicht reformiert.
Kaum ein Rechtsgebiet unterliegt fortwhrend derartigen Vernderungen wie die gesetzliche Krankenversicherung. Hiervon nicht unberhrt bleiben die gerichtlichen Zustndigkeiten, die im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Unterscheidung von Fachkammern fr die (allgemeine) Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung und fr das Vertragsarztrecht geprgt sind (vgl. zum Fachkammerprinzip grundlegend 10 Abs. 1 SGG und speziell zum Vertragsarztrecht 10 Abs. 2 SGG). Dies ist vor allem fr die Besetzung der Richterbnke von Bedeutung ist ( 12 Abs. 2, 3 SGG).
106 SGB V; 249 HGB; 4 EStG
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 8. 2. 2012 1 KA 32/10 (5) nicht rechtskrftig;
Revision beim BFH unter dem Az.: VIII R 13/12 anhngig.
4 Nr. 14 lit. a UStG
BFH, Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09
Pflichten des Vorstands, Prfung der Insolvenzreife, Ersatz fr Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfhigkeit oder nach Feststellung der berschuldung 64 GmbHG, 15a InsO
BGH, Urteil vom 27.08.2012 II ZR 171/10
Regress, Kenntnis der Regressabteilung, grob fahrlssige Unkenntnis der Regressabteilung, Verjhrung
116 SGB X, 195 BGB, 199 Abs. 1 BGB
BGH, Urteil vom 17.04.2012 VI ZR 108/11
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