| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2013.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-02-18 |
Das mit dem AMNOG eingeführte Verfahren der frühen Nutzenbewertung und der Vereinbarung eines Erstattungsbetrags für neue Arzneimittel stellt Krankenkassen und pharmazeutische Hersteller vor große Herausforderungen. Bei der Preisfindung helfen soll ihnen die Rahmenvereinbarung nach § 130b Abs. 9 SGB V. Deren Verbindlichkeit für die Vertragspartner wirft allerdings verfassungsrechtliche Fragen auf.
Die Jahresrechnung der gesetzlichen Krankenkassen, ist nach § 77 Abs. 1a SGB IV, der zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, von einem Wirtschaftsprüfer (WP), einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Die Neuregelung kam für die beteiligten Kassen und den Berufsstand der WP teilweise überraschend. Es haben sich daher noch keine einheitlichen Grundsätze für die Durchführung von Jahresrechnungsprüfungen herausgebildet.
Einer verbreiteten Bekanntheit kann sich die Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse (KKInsoV) kaum rühmen. Die aufgeworfene Frage nach einer großen Unbekannten richtet sich daher mehr darauf, ob es sich um eine große Verordnung im Sinne einer bedeutenden und gelungenen handelt. Dazu kann auf erste praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden.
Bildung von Festbetragsgruppen, keine Einschränkung von Therapiemöglichkeiten und medizinisch notwendiger Verordnungsalternativen, Durchführung des nach § 35 Abs. 1 SGB V geforderten Prüfprogramms von Amts wegen, keine Beschränkung auf die Einwände des stellungnahmeberechtigten Herstellers.
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; § 35 Abs. 1 und Abs. 7, § 91 Abs. 4 und Abs. 7 SGB V; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; § 11 a, § 21 AMG
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. 6. 2012 – L 1 KR 296/09 KL
Anmerkung von Dr. Rainer Hess, Berlin
BGH, Urteil vom 22. 11. 2012 – IX ZR 22/12
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2012 – 12 U 105/12
LSG Hamburg, Urteil vom 29. 11. 2012 – L 1 KR 156/11 KL
SG Dortmund, Urteil vom 31.10.2012 – S 55 AL 686/10
+++ Knoblich, Kontenrahmen +++ Gerdelmann / Rostalski, Arzneimittel – Rezeptprüfung, Beratung und Regress +++
+++ 8. Medizinrechtliche Jahresarbeitstagung vom 1. bis 2. März 2013 +++ 11. Kölner Sozialrechtstag – Die Zukunft der Altersversorgung +++
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