§ 13 Abs. 3 SGB V schützt Versicherte im Fall eines Systemversagens der Krankenkasse. Konnte diese eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen, darf sich der Versicherte die notwendigen Leistungen selbst beschaffen und Kostenerstattung in Höhe der tatsächlich entstanden Kosten verlangen. Ob diese Regelung in der Konstellation einer rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht anwendbar ist, erscheint allerdings fraglich: Soll jemand, der von seiner Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nichts wusste und Arztrechnungen privat beglichen hatte, die angefallenen Kosten tatsächlich – so jüngst das LSG Berlin-Brandenburg – der Krankenkasse in Rechnung stellen können?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-09 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: