Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) am 1. Januar 1996 werden die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr durch einen ehrenamtlichen Vorstand und einen hauptamtlichen Geschäftsführer verwaltet, sondern nur noch durch einen hauptamtlichen Vorstand. Während die bis dahin auf Dauer gewählten Geschäftsführer der meisten Krankenkassen aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen nach beamtenrechtlichen Maßstäben bezahlt wurden, strich der Gesetzgeber mit dem GSG diese Vorschriften ersatzlos. Die Vergütung der auf sechs Jahre gewählten Vorstände ist daher nicht explizit geregelt und insoweit, dem ersten Anschein nach, freigegeben. Die in der Folge eingetretene Entwicklung hat vor allem die Aufsichtsbehörden beschäftigt, daneben aber auch den Gesetzgeber, den Bundesrechnungshof und die Gerichte auf den Plan gerufen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-12-18 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: