Leitsätze der Redaktion:
1. Eines der Hauptziele der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ist die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung eines unverfälschten Wettbewerbs in allen Mitgliedsstaaten. Dieses doppelte Ziel verfolgt das Unionsrecht insbesondere durch die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter oder Bewerber und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Transparenz.
2. Art. 55 der Richtlinie 2004/18 EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 31. 3. 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er es gebietet, dass die nationalen Vergabebestimmungen eine Regelung enthalten, wonach der öffentliche Auftraggeber den Bewerber schriftlich auffordern muss, sein Angebot zu erläutern, wenn dieses einen ungewöhnlichen niedrigen Preis beinhaltet. Die nationalen Gerichte haben anhand des gesamten Akteninhaltes zu überprüfen, ob die Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers dem Bewerber die Möglichkeit gab, sein (ungewöhnlich niedriges) Angebot ausreichend zu erklären.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist hingegen nicht verpflichtet, sich ein ungenaues oder den technischen Spezifikationen nicht entsprechendes Angebot erklären zu lassen. Allerdings steht Art. 2 der Richtlinie 2004/18 EG nicht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die im Wesentlichen vorsieht, dass der öffentliche Auftraggeber die Bewerber schriftlich auffordern kann, ihr (ungenaues oder unspezifisches) Angebot zu erläutern. Die Erläuterung des Angebotes darf dann aber nicht dazu führen, dass dieses (nachträglich) geändert wird. Durch die Aufforderung darf ferner nicht der Eindruck entstehen, dass der Betroffene Bewerber durch sie ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-24 |
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