Gesetzliche Krankenkassen sind seit 2011 enger an handelsbilanzielle Rechnungslegungsgrundsätze gebunden als zuvor. § 77 Abs. 1a SGB IV formuliert für das Sozialversicherungsrecht die handelsbilanziellen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Besondere Anforderungen gelten für die Bildung von Pensionsverpflichtungen. Im Hinblick auf die jahrzehntelang unterbliebene Bilanzierung der Altersversorgungszusagen, insbesondere im Rahmen von DO-Anstellungsverhältnissen bei Allgemeinen Ortskrankenkassen, hat der Gesetzgeber großzügige Übergangsfristen zur vollständigen Erfassung der Pensionsverpflichtungen vorgesehen. Der Beitrag beleuchtet den Umfang der Erleichterungen und die Auswirkungen der Geltung handelsrechtlicher GoB.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-18 |
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