Der Gesetzesauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist eindeutig:
Zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und notwendigen Versorgung soll der G-BA ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Heilmittel durch normativ verbindliche Richtlinien in die vertragsärztliche Versorgung einführen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen und andere wirtschaftlichere Untersuchungs- oder Behandlungsmöglichkeiten mit vergleichbarem Nutzen nicht verfügbar sind. Er soll aber mit der gleichen Vorgabe auch ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen aus der vertragsärztlichen Versorgung und der stationären Krankenhausbehandlung ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen nicht nachgewiesen oder andere wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeiten mit vergleichbarem Nutzen verfügbar sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2010.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-27 |
Seiten 223 - 226
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