Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 137c Abs. 3 SGB V im Krankenhaus bereits dann angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Dies setzt erstens einen erkennbaren Vorteil gegenüber der Standardbehandlung und zweitens einen absehbaren zukünftigen Nutzenbeleg voraus. Der Beitrag untersucht die praxisrelevante Frage, ob sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) darüber hinausgehende Voraussetzungen der Erbringbarkeit einer Methode mit Potential ergeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-18 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: