Kostenerstattung – Dreiwochenfrist – Genehmigungsfiktion – erforderliche Leistung die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegt
§ 13 Abs. 3a SGB V
BSG, Urteil vom 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R
Leitsätze des Herausgebers:
1. Der Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a SGB V setzt zunächst voraus, dass der Versicherte bei der Krankenkassen einen hinreichend bestimmten und somit fiktionsfähigen Antrag gestellt hat.
2. Der Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a SGB V setzt ferner voraus, dass die Krankenkasse dem Versicherten die von ihm beantragte Leistung ohne hinreichende Begründung nicht fristgerecht beschafft hat.
3. Der Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a SGB V setzt schließlich zusätzlich voraus, dass sich der Versicherte eine Leistung selbst beschafft, die er für erforderlich halten durfte und die ferner nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-17 |
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