Staatliche Beihilfen – System der sozialen Sicherheit – Krankenversicherungsträger – Begriffe „Unternehmen“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“ – Soziales Ziel – Solidaritätsprinzip – Staatliche Kontrolle – Gesamtbetrachtung – Möglichkeit, Gewinne anzustreben – Restwettbewerb in Bezug auf die Qualität und das Angebot von Krankenversicherungsleistungen
Art. 107 Abs. 1 AEUV
EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C262/18 P und C271/18 P –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-11 |
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