Leitsatz:
Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V greift nur ein, wenn sich der Antrag des Versicherten auf Leistungen bezieht, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, von den Krankenkassen also allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind. Dies ist bei ambulanten und stationären Liposuktionen nicht der Fall.
Orientierungssatz:
Bei der Liposuktion handelt es sich um eine eigenständige Behandlungsmethode. Diese Behandlungsmethode ist auch neu. Denn sie ist im EBM (EBM-Ä 2008) nicht als abrechnungsfähige Leistung erfasst. Eine Empfehlung des GBA für die Liposuktion liegt nicht vor.
§§ 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3a, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 39 Abs. 2, § 87 Abs. 1, Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 135 Abs. 1 S. 1, 137c Abs. 1 SGB V, MVVRL vom 17.1.2006, EBM-Ä 2008
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2016
– L 4 KR 320/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-16 |
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