Art. 101 AEUV; §§ 1-3 GWB; §§ 87 und 90 SGB IV
1. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 90 SGB IV ist dem Bundesversicherungsamt für bundesunmittelbare Versicherungsträger eine umfassende und ausschließliche Rechtsaufsicht zugewiesen. Eine daneben bestehende Zuständigkeit des Bundeskartellamts für angebliche Verstöße gegen das Kartellverbot ist nicht zulässig.
2. Krankenkassen handeln im „Wettbewerb“ um beitragszahlende Mitglieder nicht wirtschaftlich und damit nicht als Unternehmen im Sinne des europäischen (Art. 101 AEUV) oder nationalen (§§ 1, 130 GWB) Kartellrechts.
3. Das Einschreiten des Bundeskartellamtes gegen eine Krankenkasse durch den Erlass eines Auskunftsbeschlusses verletzt die Krankenkasse in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
Urteil des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. 9. 2011 – L 1 KR 89/10 KL
Anmerkung von Dr. Christian Quack, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-21 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: