§§ 133 Abs. 1, 144 Abs. 1 InsO, § 9 SGB V
BGH, Urteil vom 22. 11. 2012 – IX ZR 22/12
(Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 1.12.2010 – 303 O 83/10; OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2011 – 1 U 175/10)
Leitsätze:
1. In der Insolvenz des Leistungsmittlers kann die Tilgung einer fremden Schuld wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gegenüber dem Forderungsgläubiger angefochten werden, wenn dem Forderungsgläubiger dieser Vorsatz bekannt war.
2. Durch die erfolgreiche Anfechtung gegen den Gläubiger lebt dessen Forderung gegen den Leistungsschuldner wieder auf, auch wenn dieser im Drei-Personen-Verhältnis mit dem Insolvenzschuldner nicht identisch ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2013.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-18 |
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