Die wirtschaftliche Verwertung von Vertragsarztpraxen wird vom Gesetzgeber anerkannt und durch die Regelungen zur Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gesichert. Im ersten Teil (KrV 2020, 98) ist dargestellt worden, dass die Vertragsarztpraxis auch verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Potentielle Erwerber können sich auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Im zweiten Teil wird nun die Rechtfertigung der bereits bestehenden Restriktionen der wirtschaftlichen Verwertung in den Blick genommen (VI.), bevor die rechtliche Zulässigkeit einer weitergehenden Regulierung diskutiert wird (VII).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-11 |
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