Die bisherigen Regelungen der §§ 24 bis 26 BedarfsplR zum Sonderbedarf sind nun die §§ 36 bis 38 BedarfsplR geworden. Erklärtes Ziel der Neuregelung ist, eine bundeseinheitliche Praxis der Zulassungsausschüsse möglich zu machen. Dieses Ziel wird kaum zu erreichen sein, weil der Einzelfall mit seinen jeweiligen räumlichen Konstellationen auch nach der Neuregelung in den Blick zu nehmen ist. § 36 Abs. 1 und 3 BedarfsplR regeln die materiellen Voraussetzungen des Sonderbedarfs. Aus ihnen geht hervor, dass der geltend gemachte Bedarf unerlässlich sein muss. Damit wird der Ausnahmecharakter des Sonderbedarfs deutlicher als bisher. § 36 Abs. 4 BedarfsplR macht verfahrensrechtliche Vorgaben für die Ermittlung des Bedarfs. Es bleibt auch nach neuem Recht bei einem Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien, dessen eingeschränkte Kontrolle von den Sozialgerichten oft nicht ausreichend respektiert wird. Bei der Bedarfsermittlung macht § 36 Abs. 4 BedarfsplR konkrete Vorgaben an die Amtsermittlung der Zulassungsgremien, ohne die Mitwirkungsobliegenheit des antragstellenden Arztes zu schärfen. Als Resümee ist festzuhalten, dass die Vorschriften sprachlich umfangreicher geworden sind, ohne in der Sache grundlegendes Neues zu bringen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-12 |
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