Führen Ärzte eine Praxis faktisch als Berufsausübungsgemeinschaft, treten aber nach außen als Praxisgemeinschaft auf, setzen sie sich dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs und in der Folge der Gefahr einer sachlich-rechnerischen Berichtigung nach dem Vertragsarztrecht aus. Zudem drohen bei festgestellten Verstößen disziplinarische und/oder gar strafrechtliche Sanktionen. Der Beitrag widmet sich der dazu ergangenen Judikatur und den damit verbundenen Fragestellungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-10 |
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