Versicherungspflichtige Rentner müssen seit 1983 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten. Während bei der gesetzlichen Rente die Rentenversicherungsträger den „Arbeitgeberanteil“ übernehmen, tragen die Rentner bei anderen Versorgungsbezügen, insbesondere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, seit 2004 den vollen Beitragssatz von derzeit 15,5 % allein. Dadurch kann es zu einer „Doppelverbeitragung“ während des Arbeitslebens und des Rentenbezugs kommen; zudem wirft die Regelung schwierige Abgrenzungsfragen zur – beitragsfreien – privaten Lebensversicherung auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2013.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-15 |
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