Mit dem Patientenrechtegesetz vom 20.2.2013 wurde – etwas versteckt und zunächst relativ unbemerkt – eine Genehmigungsfiktion im SGB V verankert. Nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, wenn die Krankenkasse den Antrag des Versicherten ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb bestimmter, durchaus knapp bemessener Fristen beschieden hat. Während zunächst vor allem über die Reichweite der Fiktion gestritten wurde – bloßer Kostenerstattungsanspruch oder auch Naturalleistungsanspruch – rückt in jüngerer Zeit die Frage der Aufhebbarkeit einer solch fiktiven Genehmigung in den Mittelpunkt. Im vorliegenden Beitrag wird geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Korrektur nach Maßgabe von §§ 44 ff. SGB X möglich ist. Diese Frage ist vor allem dann von Bedeutung, wenn durch die nicht rechtzeitige Verbescheidung Leistungen als bewilligt gelten, die vom Leistungskatalog des SGB V gar nicht umfasst sind und möglicherweise sogar schädlich für die Patienten sein könnten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-12 |
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