Zu den Grundprinzipien eines funktionierenden Fehlermeldesystems (CIRS) zählen drei Elemente: Freiwilligkeit, Anonymität und Sanktionsfreiheit. Diese Grundsätze wurden zu einer Zeit entwickelt, als die Rahmenbedingungen für Fehlermeldesysteme in Krankenhäusern weitgehend in einem außerrechtlichen Bereich angesiedelt waren. Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Diskussion waren eher Folgefragen, die sich etwa auf die Haftung und strafprozessuale Fragen bezogen. Mit einer zunehmenden Verrechtlichung von Fehlermeldesystemen ergeben sich im Kontext mit den sozialrechtlichen Vorschriften aber eine ganze Reihe von arbeitsrechtlichen Fragestellungen, die bisher kaum diskutiert wurden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-18 |
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