Der 1. Senat des BSG hatte am 20.3.2018 erstmals Gelegenheit, zu dem für GKV-Vorstände geltenden Angemessenheitsgebot bezüglich der Vergütung (§ 35a Abs. 6a S. 2 u. 3 SGB IV) und dem Zustimmungsvorbehalt bei Abschluss, Verlängerung oder Änderung des Vorstandsvertrages (§ 35a Abs. 6a S. 1 SGB IV) Stellung zu nehmen. Vorrangig ging es in diesem Revisionsverfahren um die Frage, ob und mit welchen Inhalten die Aufsichtsbehörden allgemeine Richtlinien erlassen dürfen und welche Wirkung jene für die Organe (Verwaltungsrat bzw. Vertreterversammlung und Vorstände) in der GKV haben. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den praktischen Auswirkungen dieses Urteils auf die Entscheidungsträger in der GKV.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-12 |
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