Schadenersatzansprüche aus übergangenem Recht, Schweigepflicht des behandelnden Arztes
§§ 383, 385 ZPO, § 116 SGB X
1. Die ärztliche Schweigepflicht reicht auch über den Tod des Patienten hinaus.
2. Fehlt es an einer Willenserklärung des verstorbenen Patienten zu Lebzeiten, so ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu erforschen. Die Entscheidung, ob der Patient den Arzt mutmaßlich von der Schweigepflicht entbunden hätte, obliegt nach der Rechtsprechung des BGH dem Arzt.
3. Bei der Erforschung des mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten spielt auch das Anliegen der die Auskünfte begehrenden Person eine entscheidende Rolle. Es spricht einiges dafür, dass ein Patient sich dem Anliegen der Verfolgung von Behandlungsfehlern nicht verschlossen haben würde. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn etwaige Ansprüche von der Krankenkasse geltend gemacht werden.
Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG München vom 19. 9. 2011 – 1 W 1320/11
Anmerkung von Dr. Sylvia Ruge, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-21 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: