System für den Erwerb von Waren, bei dem jeder Wirtschaftsteilnehmer, der die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllt, als Lieferant zugelassen wird
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a EGRL 18/2004
EuGH, Urteil vom 2.6.2016 – C-410/14 –
Leitsätze des Herausgebers:
1. Ein Vertragssystem, mittels dessen eine öffentliche Einrichtung Waren auf dem Markt erwerben will, wobei sie während der gesamten Laufzeit dieses Systems mit jedem Wirtschaftsteilnehmer, der sich verpflichtet, die betreffenden Waren zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu liefern, einen Vertrag schließt, ohne eine Auswahl unter den interessierten Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen, und ihnen während der gesamten Laufzeit des Systems gestattet, ihm beizutreten, stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge dar.
2. Ein Zulassungsverfahren zu einem derartigen Vertragssystem muss, soweit sein Gegenstand ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweist, im Einklang mit den Grundregeln des AEU-Vertrags ausgestaltet und durchgeführt werden, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-25 |
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