Ehrenamtlicher Richter – Aufwandsentschädigung – selbstständige Tätigkeit – steuerbare Einkünfte
§§ 18, 24 EStG, §§ 5, 6, 7 und 16 JVEG
Finanzgericht Baden-Württemberg vom 10.2.2016 – 12 K 1205/14 – (nicht rechtskräftig, anhängig beim BFH – IX R 10/16)
Leitsätze des Herausgebers:
1. Die Einnahmen aus einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind steuerbare Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
2. Der ehrenamtliche Richter führt seine Tätigkeit höchst persönlich aus und ist nicht persönlich abhängig von dem jeweiligen Bundesland als „Arbeitgeber“. Er ist kraft Gesetzes zur Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet und unterliegt bei der Ausübung seiner Tätigkeit keinen inhaltlichen Weisungen.
3. Der Steuerbarkeit der Einkünfte aus einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter steht nicht entgegen, dass diese Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Die ihm gewährte Entschädigung ist Ersatz für den ihn durch die Tätigkeit entstandenen Schaden. Dieser Ersatz wird steuerlich bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erfasst.
4. Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters wird mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Denn die Gewinnerzielungsabsicht setzt nicht voraus, dass mit den Einnahmen der Lebensunterhalt bestritten wird.
5. Die Einnahmen aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind auch nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG (Aufwandsentschädigungen) steuerfrei. Das JVEG verwendet den Begriff „Entschädigung“ und nicht das Wort „Aufwandsentschädigung“. Die formelle Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung“ ist in diesem Zusammenhang entscheidend.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-17 |
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