§ 111 Abs. 5 SGB V, § 111b SGB V
Schiedsstelle zur Festsetzung der Entgelte für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen nach § 111b SGB V, Festsetzungsbeschluss vom 14.7.2016 – Verf.-Nr. 01/2015 -
Leitsätze des Herausgebers:
1. Die Vergütung stationärer Rehabilitationsleistungen muss leistungsgerecht und angemessen sein. Maßstab ist dabei eine an den Leistungen orientierte Preisgestaltung, wobei der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 SGB V zu beachten ist.
2. Der Hinweis auf eine leistungsgerechte und angemessene Vergütung bedeutet, dass das Selbstkostendeckungsprinzip nicht zur Anwendung kommt. Die Nichtgeltung des Selbstkostendeckungsprinzips zeigt, dass es allein auf Kosten einer Einrichtung nicht ankommen darf. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass auch bei einer kostenorientierten Preisfindung die ermittelten Preise mit denen anderer Anbieter vergleichbar sein müssen.
3. Das von der Rechtsprechung zu § 120 Abs. 2 SGB V entwickelte Vorgehen (BSG, Urt. v.13.5.2015 – B 6 KA 20/14 R) ist auf Vergütungen gemäß § 111 Abs. 5 SGB V sinngemäß übertragbar.
4. Die Selbstkosten der Rehabilitationseinrichtungen können nicht die Untergrenze der Vergütung darstellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-25 |
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