Inhalt » Archiv » Ausgabe 05/2007 » Grenzen der Kontrolle gesetzlicher Krankenkassen durch die Rechnungshöfe

Grenzen der Kontrolle gesetzlicher Krankenkassen durch die Rechnungshöfe

§ 274 Abs. 4 SGB V bestimmt seit 1. 4. 2007, dass der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftslage der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften prüft. Ein umfassendes Prüfungsrecht ist damit jedoch nicht verbunden. Den Rechnungshöfen kann allenfalls ein auf die zielgerichtete Verwendung staatlicher Mittel beschränktes Prüfungsrecht zugestanden werden.

Seiten 155 - 157

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.KrVdigital.de/KRV.05.2007.155

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