Vereinsrecht – Idealverein – wirtschaftlicher Verein – persönliche Haftung für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge
§ 21 BGB, § 54 BGB, § 128 HGB
LSG Berlin-Brandenburg 11.3.2016 – L 1 KR 377/14
Leitsätze des Herausgebers:
1. § 54 Satz 1 BGB findet auf einen nicht rechtsfähigen Idealverein keine Anwendung.
2. Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Verein erfolgt nach der (im Zivilrecht) herrschenden typologischen Betrachtung. Danach sind ein unternehmerischer unternehmerischer Verein (planmäßiges, entgeltliches und dauerhaftes Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an einem äußeren Markt), ein Verein mit Binnentätigkeit (planmäßiges, entgeltliches und dauerhaftes Anbieten von Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Vereinsmitgliedern) und ein genossenschaftlicher Verein (Übertragung unternehmerischer Tätigkeiten auf den Verein) keine Idealvereine nach § 21 BGB.
3. Ob das vom Verein erzielte Entgelt nur kostendeckend oder sogar verlustbringend ist, spielt bei der Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein keine Rolle.
4. Ist von einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins auszugehen, kann es sich gleichwohl um einen nicht eingetragenen Idealverein handeln, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit ein bloßer Nebenzweck ist (Nebenzweckprivileg).
5. Für die Beurteilung, ob es sich um einen Idealverein oder um einen wirtschaftlichen Verein handelt, kommt es auf die tatsächlich ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit an. Nicht entscheidend ist hingegen der Wortlaut der Satzung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-17 |
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